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Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit: zwei Papiere

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit: welches Papier so heißt, wer es ausstellt und warum die Zwei-Wochen-Frist am Arbeitgeber hängt, nicht an der Behörde.

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit: zwei Papiere

Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit trägt diesen Namen nur im Sprachgebrauch. Im Verordnungstext heißt so ein anderes Papier, und ausgestellt wird es von der Ausländerbehörde. Was die Bundesagentur vorab tun kann, steht an einer anderen Stelle und hat dort gar keinen Namen.

Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Von den beiden Papieren hängen zwei verschiedene Fristen ab, und beide brechen an derselben Stelle: an den Auskünften des Arbeitgebers.

Rechtsstand 4. September 2026; geprüft am Originaltext der Beschäftigungsverordnung, der Aufenthaltsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes.

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit: welches Papier Sie suchen

WasWer stellt es ausWo es stehtWas es bewirkt
Zustimmung zur BeschäftigungBundesagentur für Arbeit§ 39 AufenthGohne sie kein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
Vorgezogene Prüfung oder ZustimmungBundesagentur für Arbeit§ 36 Abs. 3 BeschVdie Arbeitsmarktprüfung läuft, bevor der Antrag kommt
VorabzustimmungAusländerbehörde§ 31 Abs. 3 AufenthVdie Auslandsvertretung darf das Visum erteilen

Wer nach der Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit sucht, meint fast immer die zweite Zeile und findet Erklärungen zur dritten. Beide Zeilen sind nützlich, und man beantragt sie an verschiedenen Schaltern.

Zustimmung, bevor überhaupt gefragt wird

§ 36 Abs. 3 der Beschäftigungsverordnung sagt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung schon vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage zustimmen oder wenigstens prüfen soll, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen.

Der Satz enthält zwei Bedingungen, und beide betreffen Sie:

  • Der Arbeitgeber hat die dafür erforderlichen Auskünfte erteilt.
  • Das Verfahren wird dadurch beschleunigt.

Deshalb steht dort „soll“ und nicht „kann“: liegt Ihre Auskunft vor und bringt die Vorwegnahme etwas, ist die Agentur gebunden. Liegt sie nicht vor, gibt es nichts vorzuziehen. Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist damit kein Antrag, den man stellt, sondern ein Zustand, den man herstellt.

Was die Agentur an Auskünften verlangt und welche Monatsfrist dabei gegen Sie läuft, ist auf unserer Seite zur Personalvermittlung aus dem Ausland im Einzelnen aufgezählt.

Zwei Wochen, eine Woche, zehn Tage

Drei Fristen laufen in diesem Verfahren gegen Behörden, und keine davon ist bekannt genug.

Drei Fristbalken ab der Übermittlung der Anfrage: zwei Wochen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, eine Woche im beschleunigten Verfahren und zehn Tage für den Widerspruch der Ausländerbehörde. Unter dem ersten Balken die zwei Gründe, aus denen er bricht.
Beide Gründe, aus denen die Zwei-Wochen-Frist bricht, liegen beim Arbeitgeber.

Zwei Wochen bei der Bundesagentur. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage widerspricht. Widersprechen kann sie aus genau zwei Gründen: die übermittelten Informationen reichen für die Entscheidung nicht aus, oder der Arbeitgeber hat die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt. So § 36 Abs. 2 Satz 1.

Eine Woche im beschleunigten Verfahren. In den Fällen des § 81a AufenthG und des § 18g Abs. 4 verkürzt sich diese Frist auf eine Woche, Satz 2 derselben Vorschrift.

Zehn Tage bei der Ausländerbehörde. Widerspricht sie der Visumerteilung nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Antragsdaten und teilt sie auch nicht mit, dass die Prüfung länger dauert, gilt ihre Zustimmung als erteilt, § 31 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung.

Lesen Sie die beiden Widerspruchsgründe noch einmal. Die Zwei-Wochen-Fiktion fällt nicht, weil die Behörde langsam ist, sondern weil der Arbeitgeber etwas nicht oder zu spät geschickt hat. Die Frist ist also keine Behördenfrist, sondern ein Zeugnis über Ihre Akte.

Schicken Sie uns Beruf, Anzahl und Einsatzort, bevor Sie die Anfrage auslösen. Wir stellen die Unterlagen so zusammen, dass die zwei Wochen an nichts hängenbleiben, was aus Usbekistan hätte mitkommen müssen.

Was § 81a daraus macht

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist der einzige Weg, auf dem alle drei Fristen zusammenlaufen. Nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes beantragt es der Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, und er darf zur Durchführung Dritte bevollmächtigen.

Arbeitgeber und Behörde schließen dafür eine Vereinbarung. Sie enthält unter anderem die Vollmacht, das Anerkennungsverfahren einzuleiten und zu betreiben, die vorzulegenden Nachweise, die Abläufe mit Erledigungsfristen und die Folgen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird.

Die Behörde übernimmt danach sechs Aufgaben. Zwei davon sind der Grund, warum dieses Verfahren überhaupt existiert: sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf das beschleunigte Verfahren ein, und sie stimmt der Visumerteilung vorab zu, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Für die Vorabzustimmung nach § 81a ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte zuständig, § 31 Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung.

Eine Frist in dieser Vereinbarung läuft gegen die Behörde und wird selten zitiert: fordert die zuständige Stelle weitere Nachweise an oder treffen ihre Feststellungen ein, lädt die Ausländerbehörde den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang ein, um ihm die Unterlagen auszuhändigen und den weiteren Ablauf zu besprechen.

Was das Verfahren an Gebühren kostet, steht auf unserer Seite zur Personalvermittlung mit Betrag und Vorschrift.

Der Absatz, der Sie fünf Jahre kosten kann

In derselben Vorschrift steht ein Absatz, den keine der Übersichten erwähnt, die wir zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelesen haben. Nach § 36 Abs. 4 kann ein Arbeitgeber für bis zu fünf Jahre davon ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur überhaupt noch eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei ihm erteilt.

Fünf Gründe des § 36 Abs. 4 der Beschäftigungsverordnung führen auf einen Balken, der einen Ausschluss von bis zu fünf Jahren zeigt; der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen.
Ein Grund reicht, und der Ausschluss folgt dem Betrieb, nicht der Agentur.

Fünf Gründe sind aufgezählt:

  • wiederholte Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten;
  • schwerwiegende Verstöße gegen sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Pflichten;
  • rechtskräftige Geldbuße wegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Verurteilung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz;
  • Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen durch die Anwesenheit des Ausländers;
  • Arbeitsverhältnisse, die hauptsächlich begründet wurden, um Einreise und Aufenthalt zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern.

Der Ausschluss bleibt dabei nicht bei der eigenen Einstellung stehen: er gilt auch für Vermittlungen und für das Einvernehmen der Agentur in anderen Verfahren. Ein Betrieb, der hier einmal auffällt, verliert den Zugang zu Arbeitskräften aus Drittstaaten für Jahre, unabhängig davon, mit welcher Agentur er danach arbeitet.

Die erste Nummer ist zugleich die, an der die gewöhnliche Zustimmung hängt. Vergütung und Arbeitszeit nicht ungünstiger als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten: das prüft die Agentur bei jedem einzelnen Antrag, und dieselbe Tatsache trägt im Wiederholungsfall den Ausschluss.

Was davon bei uns liegt und was nicht

Dieses Verfahren haben wir für keinen deutschen Arbeitgeber geführt, und das gehört an diese Stelle und nicht in ein Nachwort. Was wir tun, liegt vor der Anfrage: Zeugnisse, Berufserfahrung, Führungszeugnis und ärztliche Tauglichkeit sind geprüft und übersetzt, bevor eine deutsche Behörde die Akte zum ersten Mal öffnet. Genau daran hängen die zwei Wochen, und genau deshalb ist die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für uns keine Formalie, sondern der Prüfstein unserer eigenen Arbeit.

Welche Schritte vor und nach dieser Anfrage liegen, zeigt der Beitrag ausländische Mitarbeiter einstellen. Bei Fahrern kommt ein eigener Zustimmungstatbestand hinzu: was für Lkw-Fahrer aus Drittstaaten gilt, steht auf deren Seite.

Nennen Sie uns den Beruf und die Anzahl. Sie hören zuerst, ob die Gruppe aus Usbekistan überhaupt zusammenkommt, und danach, welche Unterlagen Ihre Ausländerbehörde von Ihnen erwarten wird. Bekommen wir die Leute nicht zusammen, erfahren Sie es beim ersten Telefonat.

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Ist die Vorabzustimmung dasselbe wie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Nein. Vorabzustimmung heißt im Verordnungstext das Papier der Ausländerbehörde, mit dem sie der Visumerteilung schon vor dem Antrag bei der Auslandsvertretung zustimmt, § 31 Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihr Gegenstück in § 36 Abs. 3 der Beschäftigungsverordnung: sie soll vorziehen, was sie später ohnehin prüfen müsste. Beide Papiere sind nützlich, und beantragt werden sie an verschiedenen Schaltern.

Wie lange hat die Bundesagentur für Arbeit Zeit für die Zustimmung?

Zwei Wochen ab Übermittlung der Zustimmungsanfrage. Widerspricht sie in dieser Zeit nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes und in den Fällen des § 18g Abs. 4 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. Für ihren Widerspruch zur Visumerteilung hat die Ausländerbehörde zehn Tage.

Woran scheitert die Zwei-Wochen-Frist?

An zwei Gründen, und beide liegen beim Arbeitgeber. Entweder genügen die übermittelten Angaben für eine Entscheidung nicht, oder die verlangten Auskünfte kamen gar nicht oder zu spät. Weitere Gründe nennt die Vorschrift nicht. Die Frist misst damit weniger das Tempo der Behörde als die Vollständigkeit Ihrer Akte.

Kann ein Arbeitgeber von der Zustimmung ausgeschlossen werden?

Ja, für bis zu fünf Jahre. § 36 Abs. 4 der Beschäftigungsverordnung zählt fünf Gründe auf, darunter wiederholte Beschäftigung zu ungünstigeren Bedingungen als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten und schwerwiegende Verstöße im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Arbeitsrecht. Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen, also unabhängig davon, mit welcher Agentur der Betrieb danach arbeitet.

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