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Nach Deutschland haben wir noch niemanden entsandt. Was wir heute schon können, was das Verfahren vom Arbeitgeber verlangt und woran es bei uns noch fehlt.

Was hier steht und was nicht

Deutschland ist bei uns ein Markt in Vorbereitung. Wir haben dorthin noch niemanden entsandt, und einen deutschen Arbeitgeber als Referenz haben wir nicht. So steht es auch auf der englischen Fassung dieser Seite, und wir schreiben es hin, bevor Sie fragen.

Was davon unabhängig ist

Die Auswahl selbst. Wir arbeiten in Usbekistan: wir suchen die Leute, prüfen Zeugnisse und Berufserfahrung, führen mit jedem ein Gespräch und stellen die Papiere zusammen. Für Bulgarien tun wir das im fünften Jahr, für Hotels in arabischen Ländern seit zehn Jahren.

Wo es beim Verfahren hängt

An zwei Stellen, und beide betreffen den Arbeitgeber, nicht uns. Die Westbalkanregelung, über die ein großer Teil der Einstellungen aus Drittstaaten läuft, gilt für Usbekistan nicht: § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung nennt Albanien, Bosnien und Herzegowina, den Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, und Usbekistan steht nicht darunter. Es bleibt unter anderem der Weg über § 6 derselben Verordnung, der Berufserfahrung, eine im Ausbildungsland anerkannte Qualifikation und eine Vergütungsschwelle zusammen verlangt.

Wenn Sie in Deutschland einstellen wollen, schreiben Sie uns mit Beruf und Anzahl. Wir sagen Ihnen, ob wir die Gruppe zusammenbekommen, bevor Sie Zeit investieren.

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Hinterlassen Sie eine Anfrage. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden zu Geschäftszeiten. Schneller geht es über Telegram oder am Telefon.

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Fragen und Antworten

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Wer sind Sie, und haben Sie eine Lizenz?

Talents Center ist der Handelsname einer privaten Arbeitsvermittlung aus Usbekistan. Lizenz Nr. 0078 vom 07.04.2021, ausgestellt auf die LLC „Specialist Group Private Employment Agency“. Den Eintrag können Sie im staatlichen Register der privaten Arbeitsvermittlungen Usbekistans nachschlagen; der Link steht auf der Startseite im Block über das Unternehmen.

Woher kommen die Leute?

Aus Usbekistan. Wir suchen sie dort aus, führen die Gespräche und stellen ihre Unterlagen zusammen, bevor sie bei Ihnen ankommen.

Haben Sie schon nach Deutschland vermittelt?

Nein. Deutschland ist bei uns ein Markt in Vorbereitung, und einen deutschen Arbeitgeber als Referenz haben wir nicht. Nachprüfbar ist Bulgarien: dort arbeiten wir im fünften Jahr. In arabischen Ländern besetzen wir seit zehn Jahren Stellen in Hotels.

Für welche Berufe wählen Sie aus?

Bau und Ausbau, Fertigung und Technik, Transport, Gastronomie und Hotellerie. Im Bau sind das Maurer, Schalungsbauer, Trockenbaumonteure, Fliesenleger sowie Maler und Lackierer, in der Fertigung Schweißer MIG/MAG, Zerspanungsmechaniker, Industriemechaniker und Mechatroniker für Kältetechnik. Dazu Berufskraftfahrer C+E und Busfahrer der Klasse D, Köche, Sous-Chefs, Konditoren und Bäcker.

Wie viele Leute sind in einer Gruppe?

Auf eine Stelle in der Regel 10 bis 20. Wir arbeiten mit Gruppen, nicht mit einzelnen Bewerbungen.

Prüfen Sie die Leute, bevor wir sie sehen?

Ja. Jeder durchläuft bei uns Auswahl und Gespräch. Wir verlangen ein Führungszeugnis, den Nachweis der ärztlichen Tauglichkeit und die Bestätigung, dass keine Abschiebung aus der Türkei vorliegt; diese drei Papiere wiederholen sich in allen unseren Stellen.

Über welchen Zeitraum laufen die Verträge?

Meist über ein bis drei Jahre. Es geht um Dauerstellen, nicht um Saisonarbeit. Kürzer läuft nur die Wintersaison in Hotels, von Dezember bis März.

Was übernimmt üblicherweise der Arbeitgeber?

Unterkunft, Krankenversicherung und den Flug. Diese Bedingung wiederholt sich in fast jeder Stelle, die wir öffnen, und sie liegt auf der Seite des Arbeitgebers.

Welche Sprache sprechen die Leute?

Russisch auf Gesprächsniveau, das verlangen die meisten unserer Stellen. Einfaches Englisch fordern wir dort, wo der Arbeitgeber es zur Bedingung gemacht hat. Deutschkenntnisse setzen wir nicht voraus und behaupten sie auch nicht.

Gilt die Westbalkanregelung auch für Leute aus Usbekistan?

Nein. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung nennt Albanien, Bosnien und Herzegowina, den Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien; Usbekistan steht nicht darunter. Für Leute aus Usbekistan bleibt unter anderem der Weg über § 6 derselben Verordnung, der Berufserfahrung, eine im Ausbildungsland anerkannte Qualifikation und eine Vergütungsschwelle zusammen verlangt.